§ 72
Schulpflegschaft
(Auszug aus dem Schulgesetz NRW)
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der
Klassenpflegschaften. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die
Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden
Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der
Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die
Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der
Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen
Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz
richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die
Schulkonferenz. Die Eltern können über die Bildungs-
und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
(3) Die
Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die
Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule
unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und
überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger
und Schulaufsicht vertreten.
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